Arbeitslosengeld
TIPP:
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag kann zu „Sperrzeiten“ – von in der Regel zwölf Wochen – durch die Arbeitsagentur führen!
TIPP:
Beachten Sie, dass die Vereinbarung einer Abfindungszahlung – in Verbindung mit der Verkürzung Kündigungsfristen – zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosendgeld führen kann!
TIPP:
Melden Sie sich immer rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit, um Sperrzeiten zu vermeiden!
Voraussetzungen der Leistungsgewährung
Welche Voraussetzungen müssen vorliegeb, damit ich Arbeitslosengeld beziehen kann?
Arbeitslosengeld 1 (ALG1) erhält, wer
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arbeitslos im Sinne des § 138 Abs. 1 SGB III ist, also
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nicht in einem Beschäftigungsverhältnis (Beschäftigungslosigkeit) steht,
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sich bemüht, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühung) und
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der Arbeitsagentur zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
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sich bei der Arbeitsagentur persönlich arbeitslos gemeldet hat und
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die erforderlichen Anwartschaftszeiten erfüllt, d.h. während einer Rahmenfrist von 2 Jahren, 12 Monate in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.
Höhe des Arbeitslosengeldes
Wie hoch ist mein Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Das Arbeitslosengeld wird auf der Grundlage des Bruttoeinkommens errechnet, welches der Arbeitslose innerhalb – des Bemessungszeitraumes – also innerhalb der letzten 12 Monate erzielt hat (Bemessungsentgelt gemäß § 149 SGB III). Dieses wird um pauschalierte Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag vermindert. Es ergibt sich daraus, dass Leistungsentgelt, welches bei der Bemessung des auszuzahlenden Arbeitslosengeld zu Grunde gelegt wird. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 67 % des Leistungsentgelts (erhöhter Leistungssatz), wenn der oder die Arbeitslose Kinder hat und nicht dauerhaft getrennt lebt. In den übrigen Fällen kann ein Arbeitslosengeld in Höhe von 60 % des Bemessungsentgelts beanspruch werden (einfacher Leistungssatz).
Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld 1
Wie lange läuft mein Arbeitslosengeld?
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist in § 147 SGB III geregelt und ist abhängig von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und dem Alter des Anspruchsberechtigten. Aus Abs. 2 ergeben sich – bei Erfüllung der Anwartschaftszeiten gemäß § 142 Abs.1 SGB III – folgende Leistungszeiten:
nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt ... Monaten
und nach Vollendung des ... Lebensjahres
Monate
12
16
20
24
30
36
48
6
8
10
12
15
18
24
50.
55.
58.
Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen "Sperrzeiten"
Wann bekomme ich eine Sperre?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Arbeitsagentur Sperrzeiten verhängen. Eine Sperrzeit tritt gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III ein, wenn „die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.“
Von einem versicherungswidrigen Verhalten im Sinne des § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe) – und damit einer Sperrzeit in der Regel von i.d.R. 12 Wochen – ist auszugehen, wenn
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die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis gelöst – z.B. durch Eigenkündigung oder durch Aufhebungsvereinbarung – oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben haben und
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dadurch vorsätzlich oder fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt haben.
Von einer Sperrzeit wird abgesehen, wenn ein wichtiger Grund für die Eigenkündigung oder den Aufhebungsvertrag vorliegt. Von einem „wichtigen Grund“ für eine Vertragsbeendigung durch einen Aufhebungsvertrag wird in der Regel auszugehen sein, wenn
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der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung „mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt“ hat,
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die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten worden sind,
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der Arbeitnehmer nicht unkündbar war
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Der Arbeitnehmer eine Abfindung von mindestens 0,25 und höchstens 0,50 Gehältern pro Beschäftigungsjahr erhält. Bei erheblichen Abweichungen hiervon, ist darüber hinaus erforderlich, dass die drohende Kündigung rechtmäßig wäre.
Wichtig:
Gerichtliche Abfindungsvergleiche führen bei Einhaltung bestimmter Rahmenbedinungen nicht zu einer Sperrzeit.
Weiter hinaus tritt gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 – 7 SGB III eine Sperrzeit ein, wenn die Arbeitslose oder der Arbeitslose ohne wichtigen Grund
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eine von der Agentur für Arbeit angebotene Arbeit ablehnen oder nicht antreten
(Sperrzeit bei Arbeitsablehnung); -
sich weigern an einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung teilzunehmen
(Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme) -
oder die Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung abbrechen
(Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme) -
trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweisen
(Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen), -
einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommen
(Sperrzeit bei Meldeversäumnis) oder -
ihrer Pflicht zur frühzeitigen Arbeitssuchendmeldung nicht nachgekommen sind
(Sperrzeit bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung).
Wichtig:
Melden Sie sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend, um Sperrzeiten zu vermeiden! Erfahren Sie erst später, dass Ihr Arbeitsverhältnis endet, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen arbeitssuchend melden!
Die Verhängung einer Sperrzeit hat zur Folge,
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dass sich der Beginn der Auszahlung – um die Sperrzeit – nach hinten verschieben.
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Darüber hinaus verkürzt sich der Leistungszeitraum grundsätzlich um die Tage der jeweils verhängten Sperrzeit.
WICHTIG: Bei einer Sperrzeit von zwölf Wochen wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld mindestens um ein Viertel der Anspruchsdauer gekürzt! Das bedeutet, bei älteren Arbeitnehmern und langer Beschäftigung kann eine Minderung des Anspruchs von bis zu 6 Monaten eintreten!
Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
In welchen Fällen ruht mein Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Zum Ruhen des Verfahrens kommt es gemäß § 158 SGB Abs. 1 SGB III, wenn
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wenn „die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen hat und
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das Arbeitsverhältnis – ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist – beendet worden ist.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht in diesem Fall grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt, an dem die gesetzliche Kündigungsfrist enden würde. Der Zeitraum des Ruhens verlängert sich gemäß § 158 Abs. 1 Satz 5 SGB III, wenn der Anspruchsberechtigte eine Urlaubsabgeltung beanspruchen kann oder erhalten hat, um die Zeit des abzugeltenden Urlaubs.
Anders als beim Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen „Sperrzeiten“, führt dies nicht zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes, sondern lediglich zum späteren Beginn des Leistungsbezuges!
Gemäß § 158 Abs. 2 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld jedoch höchstens für ein Jahr. Je nach Alter und Dauer der Betriebszugehörigkeit wird die Anrechnung der Abfindung begrenzt und der Zeitraum – in welchem der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht – entsprechend verkürzt. Dies muss im Einzelfall konkret berechnet werden.
Wenn Sie beabsichtigen Ihr Arbeitsverhältnis – durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag – zu beenden, beraten wir Sie gerne.
Hier gilt es, Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld zu vermeiden!