Corona - 3G am Arbeitsplatz
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Verliere ich meinen Vergütungsanspruch, wenn ich die 3G-Voraussetzungen nicht erfülle?
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Welche Konsequenzen hat ein Tätigkeitsverbot für die vorhandene Belegschaft?
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Entfällt mein Vergütungsanspruch nach Ausspruch eines behördlichen Tätigkeitsverbots?
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Darf der Arbeitgeber mich nach Ausspruch eines behördlichen Tätigkeitsverbots kündigen?
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Was passiert, wenn ich gegen die betriebliche Maskenpflicht verstoße?
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Arbeitgeber mich bei Verstoß gegen die Maskenpflicht kündigen?
Verliere ich meinen Vergütungsanspruch, wenn ich die 3G-Voraussetzungen nicht erfülle?
Bei fehlendem 3-G-Status ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, den Betrieb zu betreten (§ 28b Abs. 1, 1 IfSG) Der Arbeitnehmer kann daher aufgrund gesetzlicher Vorschriften seine Arbeitsleistung nicht erbringen und verliert damit grundsätzlich seinen Anspruch auf Vergütung („kein Lohn ohne Arbeit“).
Darf der Arbeitgeber mich bei fehlendem 3G-Status kündigen?
In Betracht kommt in der Tat der Ausspruch einer personenbedingten, fristgemäßen Kündigung. Voraussetzung ist hier freilich die Begründung einer negativen Zukunftsprognose. Die Regelungen zu 3G am Arbeitsplatz gelten allerdings derzeit nur bis zum 19.03.2022, so dass nach derzeitigem Stand nach dem 19.03.2022 eine Weiterbeschäftigung möglich ist. Der Mitarbeiter ist daher nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit nicht in der Lage, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Die für eine personenbedingte Kündigung erforderliche negative Zukunftsprognose erscheint daher problematisch. Vor Ausspruch einer Kündigung wäre darüber hinaus zu prüfen, ob als milderes Mittel eine Versetzung bzw. eine Arbeit im Homeoffice in Betracht kommt.
Denkbar ist bei fehlendem 3G-Status auch der Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass er seine Arbeit tatsächlich erbringen kann und das Arbeitsverhältnis störungsfrei abgewickelt wird. Als milderes Mittel kommt allerdings zunächst der Ausspruch einer Abmahnung in Betracht. Erst wenn die Abmahnung nicht fruchtet, ist eine verhaltensbedingte Kündigung denkbar.
Einrichtungsbezogene Impf- und Nachweispflicht - Welche Konsequenzen hat es, wenn ich mich nicht impfen lasse?
Hier unterscheidet das Gesetz (§ 20a IfSG) zwischen Personen, die schon vor dem 16.03.2022 tätig waren und solchen, die erst ab dem 16.03.2022 neu eingestellt werden.
Darf der Arbeitgeber neu eingestellte Mitarbeiter kündigen?
Für neu eingestellte Mitarbeiter gilt, dass sie in den ersten 6 Monaten („Wartezeit“) keinen Kündigungsschutz haben und damit regelmäßig problemlos gekündigt werden können.
Welche Konsequenzen hat ein Tätigkeitsverbot für die vorhandene Belegschaft?
Wesentlich praxisrelevanter sind hingegen die Fälle, in denen Mitarbeiter bereits vor dem 16.03.2022 in der Einrichtung beschäftigt waren. Bei Verstößen gegen die Impfpflicht hat das Gesundheitsamt die Möglichkeit, ein Tätigkeitsverbot zu verhängen. Solange dieses Tätigkeitsverbot nicht ausgesprochen ist, dürfen die Mitarbeiter weiterhin tätig werden. Verweigert der Arbeitgeber die Beschäftigung, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Weiterzahlung des Lohns.
Entfällt mein Vergütungsanspruch nach Ausspruch eines behördkichen Tätigkeitsverbots?
Liegt ein behördliches Tätigkeitsverbot vor, entfällt die Vergütungspflicht des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer ist rechtlich nicht in der Lage, seine Arbeitsleistung zu erbringen.
Darf der Arbeitgeber mich nach Ausspruch eines behördlichen Tätigkeitsverbots kündigen?
Wenn ein Tätigkeitsverbot verhängt wurde, kann dies zu personen- und verhaltensbedingten Kündigungen führen.
Personenbedingte Kündigung
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Eine personenbedingte Kündigung setzt voraus, dass eine negative Zukunftsprognose besteht; d.h.: Auch in Zukunft ist mit längerfristigen Ausfällen zu rechnen. Da (derzeit) die Impfpflicht bis zum 31.12.2022 besteht, kann die erforderliche negative Zukunftsprognose grundsätzlich begründet sein. Auch die zusätzlich vorzunehmende Abwägung zwischen Arbeitgeber– und Arbeitnehmerinteressen kann zu Gunsten des Arbeitgebers ausfallen. In der Fachliteratur wird teilweise zusätzlich noch der Ausspruch einer (erfolglosen) Abmahnung gefordert.
Verhaltensbedingte Kündigung
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Dem Tätigkeitsverbot geht ein nicht vorgelegter Impfnachweis voraus. Durch sein Unterlassen gefährdet der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Er verhält sich somit pflichtwidrig. Der Ausspruch einer Kündigung kommt in diesem Fall grundsätzlich nach erfolgloser Abmahnung in Betracht. Auf den Ausspruch einer Abmahnung sollte allerdings nicht verzichtet werden.
Was passiert, wenn ich gegen die betriebliche Maskenpflicht verstoße?
Sofern der Mitarbeiter aus medizinischen Gründen nicht in der Lage ist, eine Maske zu tragen, liegt ein Fall krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vor. Für die Dauer von 6 Wochen besteht damit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber. Danach tritt die Krankenkasse ein (Krankengeld).
Verweigert der Arbeitnehmer das Tragen einer Maske aus nicht-medizinischen Gründen, kann er seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß erbringen und verliert so seinen Anspruch auf Vergütung.
Darf der Arbeitgeber mich bei Verstoß gegen die Maskenpflicht kündigen?
Hier kommt insbesondere der Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung in Betracht. Die Weigerung, eine Maske zu tragen, stellt regelmäßig eine Pflichtverletzung dar. Vor Ausspruch einer Beendigungskündigung ist hier allerdings grundsätzlich der Ausspruch einer (erfolglosen) Abmahnung zu fordern.
Schlussbemerkung:
Es ist sehr stark einzelfallabhängig, welche Konsequenzen zu befürchten sind. Maßgeblich sind auch hier die Umstände des Einzelfalls. Stets ist zu prüfen, ob statt einer Beendigung das Arbeitsverhältnis durch Kündigung, mildere Mittel in Betracht kommen.