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Gesetze und Verordnungen

Fortbildung

TIPP:

Die Kosten für berufliche Fortbildungen sind grundsätzlich vom Arbeitnehmer selbst zu tragen. Einen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers – auf Kostenübernahme durch den Arbeitgeber – gibt es nicht!

Ein Anspruch auf Kostenübernahme des Arbeitgebers kann sich jedoch aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und vertraglichen Regelungen ergeben. Prüfen Sie diese darum auf mögliche Regelungen zur Kostenübernahme für Fortbildungsmaßnahmen!

Klären Sie die Kostenübernahme für anstehende Fortbildungen, durch Ihren Arbeitgeber im Vorfeld, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden!

Fortbildungsmaßnahmen

Wann liegen relevante Fortbildungsmaßnahmen vor?

Von Fortbildung wird bei inner- oder außerbetrieblichen Schulungsmaßnahmen wie auch bei schulischen Lehrgängen gesprochen.

Die berufliche Fortbildung dient dem Erhalt oder der Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit und dem beruflichen Aufstieg (§ 1 Absatz 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Hiervon zu unterscheiden ist die berufliche Umschulung, die zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen soll (§ 1 Absatz 5 BBiG).

Fortbildung

Kosten der Fortbildung

Wer trägt die Kosten der Fortbildung?

Die Kosten für eine berufliche Fortbildung sind grundsätzlich vom Arbeitnehmer selbst zu tragen.

Einen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers – auf Kostenübernahme durch den Arbeitgeber – gibt es nicht!

Ein dahingehender Anspruch kann sich gleichwohl ergeben aus:

  • Tarifvertrag

  • Betriebsvereinbarung

  • Betrieblicher Übung

  • Gleichheitsgrundsatz

  • Arbeitsvertraglicher Regelung

  • Fortbildungsvertrag

Da die berufliche Fortbildung Bildung eines Arbeitnehmers auch im Interesse des Arbeitgebers und des Betriebes ist, wird in der Praxis regelmäßig ein Anspruch auf Fortbildung und entsprechender Kostenübernahme durch den Arbeitgeber durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder individualvertragliche Regelung vereinbart. Etwa in der Weise, dass die Kosten für eine bestimmte Anzahl von Fortbildungstagen vom Arbeitgeber erstattet werden und dem Arbeitnehmer ein Reihe von Fortbildungen – die für den Betrieb von Interesse sind – zur Auswahl gestellt werden. Möglich ist auch eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Form eines „Fortbildungsvertrages“, wenn umfangreichere Fortbildungsmaßnahmen zu regeln sind.

Kosten

Fortbildungsvertrag

Wann sind Rückzahlungsklauseln unwirksam?

Im Rahmen des Fortbildungsvertrages werden Art und Umfang der Fortbildung, Kostenübernahme und sonstige Leistungen des Arbeitgebers geregelt: Hier kommen beispielsweise die Übernahme der Gesamtkosten der Fortbildung durch den Arbeitgeber, eine bezahlte Freistellung von der Arbeit sowie Aufwendungsersatz für Reise- und Verpflegungskosten sowie Schulungsmaterial in Betracht.

Der Umfang der Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung.

Verschiedenste Ausgestaltungen sind denkbar.

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich im Rahmen des Fortbildungsvertrages dazu, regelmäßig und pünktlich an den Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und sich zu bemühen, den zu vermittelnden Unterrichtssoff anzueignen.

Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sind die Leistungspflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen des Fortbildungsvertrages möglichst genau festzulegen!

Fortbildungsvertrag

Rückzahlungsvereinbarung

Bei kostenintensiven und umfangreichen Fortbildungen sowie längeren bezahlten Freistellungen des Arbeitnehmers, wird in Fortbildungsverträgen regelmäßig eine Rückzahlungsklausel vereinbart, wonach der Arbeitnehmer die Kosten der Fortbildung anteilig erstatten muss, wenn der Arbeitnehmer:

  • die Fortbildung vorzeitig abbricht oder

  • nach Abschluss der Fortbildung vor Ablauf eines vereinbarten Zeitraumes kündigt oder

  • verhaltensbedingt gekündigt wird.

Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Investition in die Fortbildung des Arbeitnehmers – zumindest für einen bestimmten Zeitraum – dem Betrieb zu Gute kommt.

HINWEISE:

  1. Ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung – z.B. im Falle der vorzeitigen Beendigung der Bildungsmaßnahme – besteht nicht, wenn diese nicht vertraglich vereinbart wurde!

  2. Eine Rückzahlungsklausel unterliegt außerdem – bei der Verwendung von arbeitgeberseitig verwandten Formularverträgen – der Inhaltskontrolle der §§ 305ff BGB, sodass im Streitfall immer die Wirksamkeit der vereinbarten Rückzahlungsklausel zu prüfen ist! Die Unwirksamkeit einer vereinbarten Rückzahlungsklausel kann zum Beispiel gegeben sein, wenn die vertraglich vereinbarte Bindungsdauer im Verhältnis des Nutzens oder der geringen Kosten unverhältnismäßig lang bemessen ist oder wenn die zurück zu zahlenden Kosten nicht hinreichend genau definiert sind.

Das Fortbildungsverhältnis kann grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden. Dies ist in der Regel vertraglich ausdrücklich vereinbart. Andernfalls nach Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses ausgeschlossen. Das Fortbildungsverhältnis kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden.

Rückzahlungsavereinbarung

Bildungsurlaub

Wann habe ich einen Anspruch auf einen Bildungsurlaub?

Unabhängig von der Frage – wer die Kosten der Fortbildung trägt – steht einem Arbeitnehmer ggfs. ein Anspruch auf Bildungsurlaub, d.h. ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für berufliche oder politische Weiterbildung zu.

Entscheidend ist insoweit die Regelung des jeweiligen Bundeslandes.

Regelmäßig beträgt der Bildungsurlaub fünf Tage im Jahr bzw. zehn Tage in einem Zeitraum von 2 Jahren.

HINWEIS:

Eine Fortbildungsmaßnahme kann – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – grundsätzlich als Weiterbildungsmaßnahme nach dem Förderungsrecht des SGB III förderbar sein (§§ 81?ff SGB III).

Von der Förderung umfasst sind – unter Umständen – Weiterbildungskosten, Lehrgangkosten, Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kinderbetreuungskosten.

Bei Fragen zu diesem Thema, der Vertragsgestaltung eines Fortbildungsvertrages oder bei Streitigkeiten über Rückzahlungsverpflichtungen – insbesondere der Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln – beraten wir Sie gerne!

Bildungsurlaub
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